
. Unter J. wird in den Schutzgebieten das Erlegen mit Feuer- oder anderen Waffen (Speer, Pfeil und Bogen), sowie das Töten oder Fangen mittels Netzen, Schlingen, Fallgruben oder anderer Hilfsmittel (auch Gift) aller nach Ländesgebrauch jagdbaren Tiere verstanden, soweit diese Tiere nach den gesetzli...
Gefunden auf
https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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